Satzung

des Deutsch-Ungarischen Kulturvereins
(gemeinnütziger Verein)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen Deutsch-Ungarischer Kulturverein. (auf ungarisch:
Német-Magyar Kultúregyesület)
b)Er ist im Vereinsregister eingetragen.
c)Der Sitz des Vereins ist Vaihingen an der Enz.
d)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
e)Das Gründungsjahr ist 2017


§ 2 Vereinszweck

a)Der Zweck des Vereins ist
die Förderung der Völkerverständigung und der Toleranz zwischen Ungarn und
Deutschland;
die in Vaihingen/Enz und Umgebung lebenden Ungarn zu einer kulturellen
Gemeinschaft zusammenzufassen und ihnen damit die Möglichkeit zu geben aus
der Isolation hervorzutreten und in Rahmen eines rechtsfähigen Vereins die
ungarische Kultur, Tradition und Sprache zu pflegen.
Im Interesse weitgehender Anpassung an die in der Bundesrepublik
herrschende Lebensauffassung, erachtet der Vorstand als besondere
erstrebenswert unsere Landleute mit der Gesellschaftsordnung , Kultur und Sitten
des Landes in dem sie eine neue Heimat gefunden haben , vertraut zu machen.
b.)Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Förderung des gegenseitigen Verständnisses von Geschichte, Politik, Wirtschaft
und sozialen Strukturen durch Vorträge und Diskussionsveranstaltungen;
Vorstellung und Förderung des traditionellen Brauchtums/der ungarischen Kultur
durch Organisation von Veranstaltungen (Aufführungen, Festivals, Ausstellungen,
Konferenzen, Bildungskurse, Lesungen, Kurse usw.) sowohl in deutscher als auch
in ungarischer Sprache;
Organisation kultureller und sportlicher Programme;
Unterricht der deutschen Sprache für aus Ungarn zugezogene Kinder, Jugendliche
und Erwachsene;
Unterricht der ungarischen Sprache als Fremdsprache;
c)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
d)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ese)
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e)Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und enthält sich jeglicher
Politik, Glaubens- und Rassendiskriminierung.

§ 3 Mitgliedschaft

a)Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
b)Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
c)Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung und
Unterzeichnung durch die gesetzlichen Vertreter.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

a)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b)Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei
Monaten zulässig.
c)Der Verein kann Mitglieder ausschließen, die gegen die Satzung, oder den
Interessen des Vereins verstoßen, oder die den Jahresbeitrag nach zweimaliger
Mahnung nicht entrichtet haben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand,
das betroffene Mitglied ist vom Vorstand schriftlich über die getroffene
Entscheidung zu informieren. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über
seinen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die
Entscheidung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den
Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Vorstand festgesetzt
wird.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

a)Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, den 2.
Vorsitzenden, dem Kassierer, und dem Schriftführer.
b)Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den
Verein einzeln.
c)Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren.

§ 8 Mitgliederversammlung

a)Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet jährlich bis spätestens 31. September
statt.
b)Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
c)Die Mitgliedsversammlung wird von dem Vorstand einberufen. Hierbei ist eine Frist
von zwei Wochen einzuhalten. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Einladungen
können auch über E-mail oder Telefax übermittelt werden, soweit die Mitglieder ihre
diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekannt gegeben haben. Mit der
Absendung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse gilt die Einladung als
zugegangen.
d)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
e)Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der
zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
f)Jedes Mitglied ist Stimmberechtigt.
g)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht.
h)Die Art der Abstimmung (offen/geheim) wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die
Abstimmung schriftlich und geheim.
i)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 Beurkundung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Satzungsänderungen

a)Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben
gültigen Stimmen.
b)Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller
Mitglieder erforderlich.
c)In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung
wörtlich ausformuliert werden.

§ 11 Auflösung

a)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von neun Zehntel der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
b)Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes
beschlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig.
c)Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
d)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
den Umweltschutz.